Gegründet 7. April 1888

  1. Name, Sitz des Vereins

    Der Verein führt den Namen Turnverein Tegernsee 1888 (e.V.). Er hat seinen Sitz in Tegernsee und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Miesbach eingetragen.

  2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
    1. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
      • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
      • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes,
      • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
      • Ausbildung und Einsatz von geeigneten Übungsleitern.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1997).
      Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Mitgliedschaft BLSV

    Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Die Aufnahme wird gültig, wenn der Vorstand nicht binnen eines Monats widerspricht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu.
    2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
      Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
    3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
    4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an den Ausschuss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    5. Anteilige Beiträge werden nicht erstattet.
    6. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
    7. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
    8. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den Voraussetzungen des Absatz 3, Unterabsatz 1 durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,- Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
    9. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
  5. Organe des Vereins

    Vereinsorgane sind:

    • der Vorstand
    • der Vereinsausschuss
    • die Mitgliederversammlung
  6. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem
      • 1.Vorsitzenden
      • 2.Vorsitzenden
      • Kassier
      • Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Vereinsausschuss.
      • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
    2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorsitzende Geschäfte mit einem Geschäftswert bis zu 2.500.- Euro und der Vorstand für Geschäfte mit einem Geschäftswert bis zu 5.000.- Euro ermächtigt ist.
      Dem Kassier obliegt die Finanzverwaltung. Er hat einmal jährlich in der Mitgliederversammlung den Rechnungsabschluss vorzulegen und ist auf Verlangen des Vereinsausschusses jederzeit zur Rechnungslegung verpflichtet.
    4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- Euro die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist.
    5. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. § 4 Abs. 3 der Satzung gilt entsprechend.
  7. Vereinsausschuss
    1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
      • den Mitgliedern des Vorstandes
      • dem Schriftführer und
      • den Spartenleitern.
      Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
    2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
    3. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Darüber hinaus entscheidet der Vereinsausschuss über sämtliche Fragen, die über den laufenden Betrieb des Vereins hinausgehen und die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000.- Euro ist der Vereinsausschuss ermächtigt, jedoch nur soweit Vereinsvermögen vorhanden ist. Durch Beschlusskann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
    4. §8 Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird oder das Interesse des Vereins es erfordert.
    2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der „Tegernseer Zeitung“ und durch Aushang in der Turnhalle des Gymnasiums Tegernsee und im Sportlerheim auf der Point. Im Aushang ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
      • den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen
      • den Rechnungsabschluss und die Entlastung des Vorstandes
      • die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und der
      • Auflösung des Vereins
      • die Bestellung des Prüfungsausschusses
      • die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
      • die sonstigen in der Satzung aufgeführten Fälle
      • die sonstigen Punkte der Tagesordnung.
      Sie wählt:
      • die Mitglieder des Vorstandes
      • die Beisitzer des Vereinsausschusses und
      • den Schriftführer.
    4. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
      Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
    6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
  9. Kassenprüfer
    1. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Amtszeit des Vorstands zwei Kassenprüfer (Prüfungsausschuss), die weder Mitglied des Vereinsausschusses noch im Vorstand sein dürfen.
    2. Die Kassenprüfer müssen am Ende jedes Geschäftsjahres die Kassenbücher, Bank- und sonstige Vermögen sowie Geschäftsvorfälle auf ihre Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit prüfen. Das Ergebnis der Prüfung haben sie schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung hierüber ausführlich Bericht zu erstatten.
  10. Sparten
    1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Sparten gebildet werden. Den Sparten steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
    2. Soweit abgrenzbar, wählen Mitglieder einer Sparte den Spartenleiter sowie, wenn notwendig, seinen Stellvertreter und einen Kassier, die von der folgenden Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden. Anderenfalls wird die Spartenleitung auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Spartenleitung wird für zwei Jahre gewählt oder bestellt und bleibt bis zur Bestimmung der Nachfolger im Amt.
      Die Sparten werden durch die Spartenleitung geführt. Jede Sparte kann sich selbst oder hat sich auf Weisung des Vorstandes eine Spartenordnung zu geben. Die Spartenordnung bedarf der Bestätigung des Vorstandes. Die Sparten führen ihren Übungs- und Wettkampfbetrieb selbständig und in eigener Verantwortung.
    3. Die Sparten können kein eigenes Vermögen bilden. Mittel, die eine einzelne Sparte durch Veranstaltungen oder Spenden erwirbt, werden wieder diesen Sparten zugewiesen. Für ihre Veranstaltungen können die Sparten eigene zweckgebundene Beiträge erheben, wenn dies der Vorstand genehmigt.
    4. Der Vereinsausschuss weist den Sparten nach dem Vereinsvermögen sowie nach den Bedürfnissen und den Planungen der Sparte finanzielle Mittel zu. Die Zuweisung erfolgt nach Anhörung der jeweils betroffenen Sparte.
      Die Sparten stellen jährlich, spätestens vier Wochen nach Ende eines Wirtschaftsjahres dem Vereinsvorstand einen Wirtschaftsplan für das neue Geschäftsjahr auf. Zum selben Stichtag legen sie außerdem einen Kassenbericht für das abgelaufene Wirtschaftsjahr vor.
      Die Spartenleiter erhalten die Vollmacht, den Verein im Rahmen der Zuständigkeit und des genehmigten Wirtschaftsplanes der jeweiligen Sparte je Einzelfall bis zu einem Betrag von 250,- Euro zu vertreten.
      Für die Durchführung einzelner Veranstaltungen oder des laufenden Spielbetriebes kann der Vorstand auf Antrag der Sparte im Rahmen ihres Wirtschaftsplanes höhere Beträge genehmigen. Eine Genehmigung kann nicht erteilt werden, soweit keine Spartenmittel zur Verfügung stehen.
      Die Übernahme dauernder Verpflichtungen ist nur im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Voranschlags zulässig. Außerhalb dieser Zuständigkeit gelten die allgemeinen Vertretungsregelungen durch die Vorstandschaft.
    5. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Sparte aufgelöst werden, wenn auf absehbare Zeit in ihr kein aktiver Sportbetrieb mehr stattfindet. Der Spartenleiter hat auf den Auflösungsstichtag einen Kassenabschlussbericht vorzulegen.
  11. Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  12. Beiträge

    Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Beitrag ist zu Jahresbeginn fällig. Über die Höhe sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
    § 10, Absatz 3, Satz 3 bleibt davon unberührt.

  13. Haftung

    Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, beim Besuch derselben oder bei einer sonstigen für den Verein erforderlichen Tätigkeit entstehen, also nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen. Dies gilt nicht, soweit ein Vereinsorgan den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ungeachtet des Haftungsausschlusses besteht für Vereinsmitglieder ein Schutz aus der Sportversicherung.

  14. Geschäftsordnung

    Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
    8 Absatz 5, Satz 4 gilt entsprechend.

  15. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
    2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
    3. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Tegernsee mit der Maßgabe zu überweisen, es bei Neubeginn einem Verein mit gleichem Zweck auszuhändigen.
    4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  16. Inkrafttreten

    Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. Juli 1998 beschlossen, in der Hauptversammlung am 6. Juli 2011 ergänzt und in der Hauptversammlung am 29. September 2021 geändert. Sie tritt mit Eintrag im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche bisherigen Satzungen außer Kraft.

Tegernsee, den 29. September 2021

Rudolf Geidner
1. Vorsitzender

Termine

Mo, 29. April 2024, 17:00 Uhr
Städtische Turnhalle Tegernsee
Di, 30. April 2024, 15:30 Uhr
Städtische Turnhalle Tegernsee
Di, 30. April 2024, 17:30 Uhr
Städtische Turnhalle Tegernsee
Mo, 06. Mai 2024, 17:00 Uhr
Städtische Turnhalle Tegernsee

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